Hundeabgabenordnung

01.01.2025

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 12. Dezember 2024, mit der eine Hundeabgabenordnung für Bad Ischl erlassen wird.

Aufgrund des § 17 Abs 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, sowie der §§ 15 ff des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, LGBl. Nr. 84/2024, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:


§ 1 - Gegenstand der Abgabe

Für das Halten von Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben.


§ 2 - Höhe der Abgabe

Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt

(1) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind (§ 16 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024), je Hund                      €   30,00                                                            

(2) für jeden sonstigen Hund, je Hund                       €   80,00


§ 3 - Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.


§ 4  - Entrichtung der Abgabe

(1) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.

(2) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr besteht.


§ 5 - Schlussbestimmungen 

(1) Im Übrigen sind bei der Einhebung der Hundeabgabe die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, LGBl. Nr. 84/2024, anzuwenden.

(2) Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung anzuwenden.


§ 6 - Inkrafttreten

(1) Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 1. Jänner 2025.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundeabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 24.09.2020, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.03.2022, außer Kraft.