Abfall-Ordnung

30.01.2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 08. Juli 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird (zuletzt abgeändert mit GR-Beschluss vom 14.12.2021). 

Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, wird verordnet: 

§ 1 - Begriffsbestimmungen

1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, so­fern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.

2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können. 

3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b). 

a) Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und     Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt,     Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

b) Biotonnenabfälle

ž feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

ž andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder an­aeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;

ž Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist. 

4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.

5)  Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden. 

§ 2 - Abholbereich

1) Der Abholbereich für die Sammlung der Hausabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahmen der im Anhang 1 aufgelisteten Grundstücke. 

2)  Für sperrige Abfälle besteht eine ständige Abgabemöglichkeit im Altstoffsammelzentrum Sulzbach. Überdies erfolgt eine Abholung nach Bedarf gegen vorherige Anmeldung.

3)  Der Abholbereich für die Sammlung der Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

4)  Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle um­fasst das gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Ver­ord­nung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen be­steht. 

§ 3 - Pflichten der Abfallbesitzer

1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen. Im Sonderbereich sind Hausabfälle zum Altstoffsammelzentrum Bad Ischl Sulzbach zu bringen.       

2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, in das Altstoffsammelzentrum Bad Ischl Sulzbach zu bringen, bei Abholung im Bedarfsfall am vereinbarten Ort zur Sammlung bereitzustellen. 

3) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereit zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zuge­führt werden. 

     Grünabfälle sind zum Altsoffsammelzentrum Bad Ischl, Sulzbach zu bringen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zuge­führt werden.

4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, für die Sammlung bereitzustellen. 

§ 4 - Abfallbehälter

1)  Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare,  widerstandsfähige und für die mechanische Entleerung oder sonstige Umlagerung geeignete Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden. 

2) Für Abfallbehälter sind folgende Europäische Normen (EN) anzuwenden:

Hausabfälle:

Kunststoffsäcke 120 Liter ........................................ EN 13592

Kunststoff-Tonne bis 120 Liter ....... EN 840-1

Kunststoff- Tonne bis 240 Liter ....... EN 840-1

Kunststoff- Tonne bis 770 Liter ....... EN 840-1

Kunststoff- Tonne bis 1.100 Liter..... EN 840-3

Biogene Abfälle

für die Lagerung der biogenen Abfälle sind Biotonnen mit 120, 240, 770 oder 1.100l zu verwenden.

Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle:

Kunststoff-Tonne bis 120 Liter ....... EN 840-1

Kunststoff-Tonne bis 240 Liter ....... EN 840-1

Kunststoff-Tonne bis 770 Liter ....... EN 840-1

Kunststoff-Tonne bis 1.100 Liter .... EN 840-3

3) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbe­abfälle sind von den Verpflichteten selbst anzuschaffen und sauber zu halten. 

4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass

1.  sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und 

2.  durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. 

5) Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung von Abfallbehältern vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen.

 

§ 5 - Anzahl und Volumen der Abfallbehälter

1) Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Be­darf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Art und Größe der Haushalte, Betriebe, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und Menge der durchschnittlich anfallenden Abfälle, sowie der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle. Im Zweifelsfall ist die Anzahl vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen.

2) Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter ist so festzulegen, dass jedem Einwohner unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Woche zur Verfügung steht. Für einen 5-Personen-Haushalt sind mindestens 80 Liter bei einem vierwöchigen Abfuhrintervall vorzusehen

 1. für ein Objekt mit einem Haushalt:

     90 Liter Hausabfallvolumen

     120 Liter Kompostierabfallvolumen 

     bei freier Entscheidung des Abfuhrintervalls, jedoch mindestens einmal vierwöchiger Abfuhr des Hausabfalles

2.  für ein Objekt bis zwei Haushalte:

     90 Liter Hausabfallvolumen

     120 Liter Kompostierabfallvolumen

     bei zweiwöchigem Abfuhrintervall

3. für je weitere zwei angefangene Haushalte:

     + 90 Liter Hausabfallvolumen

     + 120 Liter Kompostierabfallvolumen

     bei ebenfalls zweiwöchiger Abfuhr

4. für Gaststätten bis 20 Sitzplätze: 

     90 Liter Hausabfallvolumen

     120 Liter Kompostierabfallvolumen

     für weitere 20 Sitzplätze: 

     + 90 Liter Hausabfallvolumen

     + 120 Liter Kompostierabfallvolumen

     über 80 Sitzplätze:

     770 Liter Großraumbehälter

     + 240 Liter Kompostierabfallvolumen

     bei zweiwöchigem Abfuhrintervall

5. Beherbergungsbetriebe bis 10 Betten:

     90 Liter Hausabfallvolumen

     120 Liter Kompostierabfallvolumen

     für je weitere 10 Betten:

     + 90 Liter Hausabfallvolumen

     für je weitere 20 Betten: 

     + 120 Liter Kompostierabfallvolumen

     bei zweiwöchigem Abfuhrintervall

6. Industrie- und Gewerbebetriebe je nach Bedarf, 

     jedoch mindestens 90 Liter Hausabfallvolumen

     120 Liter Kompostierabfallvolumen

     bei zweiwöchigem Abfuhrintervall

7. Betriebe mit Kompostierabfälle, wie Lebensmittelmärkte etc.:

     nach Bedarf Hausabfallvolumen mind. 120 Liter Kompostierabfallvolumen bei zweiwöchigem Abfuhrintervall

8. Objekte mit mehr als 10 Wohnungen oder Büros, bzw. Geschäftslokale: 

     mind. 770 Liter Großraumbehälter für Hausabfall;

     pro angefangene zwei Haushalte bzw. Büro- oder Geschäftslokale: 

     120 Liter Kompostierabfallvolumen

     bei zweiwöchigem Abfuhrintervall

 

Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke gegen Entgelt beim Städtischen Bauhof oder im Altstoffsammelzentrum Bad Ischl Sulzbach abge­holt werden.

 

§ 6 - Abfuhrtermine

1) Die Sammlung der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch einen beauf­tragten Dritten) erfolgt nach Bedarf 2x wöchentlich, wöchentlich, 2-wöchig, oder 4-wöchig.

2)  Sperrige Abfälle können während der angegebenen Öffnungszeiten beim Altstoffsammelzentrum Sulzbach abgegeben werden. Eine zusätzliche Abholung erfolgt gegen vorherige Anmeldung. 

3)  Die Sammlung der Biotonnenabfälle erfolgt zweiwöchent­lich, in den Monaten Juni bis September im Stadtzentrum wöchentlich. 

4)  Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle erfolgt nach Bedarf zweimal wöchentlich, wöchentlich, 2-wöchig, oder 4-wöchig

 

§ 7 - Behandlungsanlagen für biogene Abfälle

Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der vertraglich gebundenen Fa. AVE Entsorgungs- GmbH, Attnang Puchheim, welche die anfallenden biogenen Abfälle zur Verwertung (Kompostierungsanlage Gattinger, Laakirchen oder WAV-Verbrennungsanlage in Wels) der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreibt. 

 

§ 8 - Anzeigepflicht

Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer Liegenschaft abzu­führenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen.

 

§ 9 - Wirksamkeit von Änderungen

Änderungen des Abfallintervalls, der Anzahl oder Größe der Abfallbehälter dürfen erst mit Beginn des jeweils nächstfolgenden Monats vorgenommen werden.

 

§ 10 - Bauwerke auf fremdem Grund

Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.

 

§ 11 - Gebühren und Beiträge

Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzu­nehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.

 

§ 12 - Inkrafttreten

1) Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.  

2)  Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 11.1.2008 (GR-Beschluss vom 13.12.2007), Zl. Fin-660/43-2008, außer Kraft.