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01.01.2024
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 08. Juli 2010, zuletzt beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2023.
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.F. und des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 i.d.g.F., wird verordnet:
Zu diesen Gebühren ist festzuhalten, dass damit auch weiterhin - wie in den letzten Jahren bereits erreicht - ein ökologisches Ziel verfolgt und angestrebt wird welches wie folgt definiert wird:
Die Stadtgemeinde Bad Ischl ist daran interessiert, im Wege der Art der vorzuschreibenden Gebühren, aber auch hinsichtlich der Höhe dieser Gebühren, Lenkungseffekte zu erzielen, welche aus umweltpolitischer Sicht die Bevölkerung sowie die Wirtschaftstreibenden der Stadtgemeinde zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen anhalten soll.
Durch die verbrauchsbezogenen Gebühren und die Trennung der Gebühren in Rest- und Biomüll können die BürgerInnen der Stadtgemeinde Bad Ischl die Höhe ihrer jährlichen Belastungen unmittelbar beeinflussen. Durch eine adäquate Höhe der Müllgebühren wird der Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung verstärkt. Geringere Müllmengen ermöglichen längere Abholintervalle. Dadurch sinkt auch die Umweltbelastung aus den Abgasen der Müllwagen.
Geringere Müllmengen reduzieren die negativen Effekte der Restabfallbehandlung und verhindern, dass Müllbehandlungsanlagen neu errichtet oder rasch redimensioniert werden müssen. Potentielle Umweltrisiken werden dadurch reduziert.
§ 1 - Gegenstand der GebührFür die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.
§ 2 - Höhe der Gebühren (ohne Ust.)
Abrollcontainer: pro m³ und Abfuhr € 84,00Abfallsäcke (60 Liter), pro Stück € 5,00
§ 3 - GebührenschuldnerGebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer; im Falle des Bestehens von Baurechten oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.§ 4 -Beginn der GebührenpflichtDie Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.§ 5 -FälligkeitDie Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.§ 6 -UmsatzsteuerDie Gebühren nach § 2 erhöhen sich jeweils um Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
§ 7 - Schluss- und ÜbergangsbestimmungenDie Verordnung tritt gemäß § 94 OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.