Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen

13.04.2011

Auszug aus den Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl 18.10.2001,  0.7.2003, 11.12.2003, 6.10.2005 und 23.03.2006, mit welchen der Konsum von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Bad Ischl verboten wird.

Zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch infolge Alkoholkonsum verursachte Gefährdungen von Personen, mutwillig verursachten Sachbeschädigungen sowie Belästigung von Gemeindebürgern und Touristen an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl wird gem. Art. 118, Abs.6 B-VG in Verbindung mit § 41 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF, verordnet:

§ 1
Auf nachfolgenden, rot dargestellten Straßen und Plätzen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Bad Ischl ist der Konsum von alkoholischen Getränken verboten:
· Kurpark
· Esplanade
· Stifterkai
· Traunberme
· Ischlfluss südlicher Uferbereich zwischen Rechensteg und Salzburgerstr. 36
· Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke
· Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2
· Verbindungsgasse zwischen Grazerstraße und Leharkai
· Grazerstraße bis zum Beginn des Dr.-Sterzweges
· Siriuskoglgasse bis zum Haus 11
· Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse
· Oscar-Straus-Kai
· Griesgasse
· Parkplatz Gries
· Traunberme südseitig von der Elisabeth-Brücke flussabwärts bis zur Eisenbahnbrücke
· Berggasse
· Stiegengasse bis zur Kreuzung mit der Eglmoosgasse
· Seifensiedergasse
· Thaliagasse
· unbenannte westliche Verbindungsstraße zwischen Stiegengasse und Leitenbergerstraße
· unbenannte östliche Verbindungsstraße zwischen Stiegengasse und Leitenbergerstraße
· Herrengasse bis einschließlich Haus Nr. 22
· Leitenbergerstraße bis einschließlich Haus Nr. 10
· Eglmoosgasse zwischen den Häusern Nr. 6 und Nr. 12
· Verbindungsstiege Herrengasse - Eglmoosgasse
· Verbindungsstiege vom Kreuzungsbereich Herrengasse - Berggasse zur Eglmoosgasse

§ 4
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß § 41, Abs.1 Oö. Gem0 1990 vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis € 220,00, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen bestraft.

§ 5
Bestehende Gesetze des Bundes oder des Landes Oberösterreich werden durch diese Verordnung nicht berührt.