Ehrenring, Satzung

13.04.2011

EHRENRING

(Satzung betreffend die Verleihung eines Ehrenringes der Stadtgemeinde Bad Ischl)

§ 1

Der Gemeinderat der Stadt Bad Ischl kann für hervorragende Leistungen und Verdienste, die der Stadt Bad Ischl zur Ehre oder zum Nutzen gereichen, einen Ehrenring verleihen. Die Verleihung des Ehrenringes kann nur an physische Personen erfolgen. Der Ehrenring verbleibt nach dem Tod des Ausgezeichneten im Besitz seiner Erben.

§ 2

Der Ehrenring ist ein goldener Siegelring, der auf einer schwarzen Platte (Silberplatte oxidiert) das in Gold verfertigte Stadtwappen trägt. Auf der Innenseite ist die Schrift „Herrn (Frau) ....... Die Stadt Bad Ischl“ eingraviert.

§ 3

Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, im Gemeinderat Anträge auf Verleihung des Ehrenringes zu stellen. Zur Beschlussfassung über die Verleihung ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder erforderlich.

§ 4

Die Verleihung des Ehrenringes begründet weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

§ 5

Über die Verleihung des Ehrenringes ist eine künstlerisch ausgestattete Verleihungsurkunde auszustellen. Die Verleihungsurkunde hat den Vor- und Zunamen des Ausgezeichneten, den Grund oder Anlass der Ehrung sowie den Tag der Beschlussfassung des Gemeinderates zu enthalten. Sie ist vom Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern zu unterschreiben und das Gemeindesiegel beizusetzen.

§ 6

Die Übergabe des Ehrenringes und der Verleihungsurkunde erfolgt in feierlicher Form im Rahmen einer Festsitzung des Gemeinderates. Zu dieser Sitzung können auch die übrigen Ehrenringträger eingeladen werden.

§ 7

Der Ehrenring ist in folgenden Fällen der Stadtgemeinde Bad Ischl zurückzustellen:

a) auf Beschluss des Gemeinderates
b) im Falle des Verzichtes durch den Träger
c) als Rechtsfolge nach § 26 des Strafgesetzes
d) bei Konkurs