Gastgarten-Verordnung

13.04.2011

Verordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 23.03.2006, mit der die Gewerbeausübung in Gastgärten im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl geregelt wird.

Aufgrund § 112 Abs. 3, 3. Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF BGBl I 134/2005 iVm Art. 118 Abs. 2 B-VG und § 43 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 wird verordnet:

§ 1

In der Zeit von 1. Mai bis 30. September dürfen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind.

§ 2

In der Zeit von 1. Mai bis 30. September dürfen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar angrenzen, jedenfalls von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind.

§ 3

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.