Kanal-Ordnung

13.04.2011

V e r o r d n u n g 

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 10.07.2003, mit der eine Kanalordnung für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz erlassen wird.

Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl in seiner Sitzung vom 10.07.2003 verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet Bad Ischl betriebenen öffentlichen Kanalisationsanlagen Anwendung.

§ 2 Einleitungsbedingungen

1. Die im Anhang 1 angeführten jeweils ergangenen Bescheide über die wr. Bewilligung der Ortskanalisation sind einzuhalten.

2. Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Bade- und Küchenabwässer) in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Niederschlagswässer sind grundsätzlich auf eigenem Grund und Boden einer Versickerung zuzuführen. Sind die vorhandenen Kanäle im Trennsystem ausgeführt, können Niederschlagswässer nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Bürgermeister in den Regenwasserkanal eingeleitet werden. In Ausnahmefällen wird die Kanalisation im Mischsystem errichtet, hier können Niederschlagswässer nach schriftlicher Genehmigung durch den Bürgermeister auch gemeinsam mit den Schmutzwässern in die Kanalisation eingebracht werden.

3. a) Die allgemeinen Grundsätze der Behandlung von Abwasser- und Abwasserinhaltsstoffen sind der allgemeinen Abwasseremmissionsverordnung (BGBl.Nr. 186/1996) entsprechend einzuhalten.

3. b) In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer nach vorheriger Genehmigung durch den Bürgermeister eingeleitet werden, die den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen nicht stören

. den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen   nicht stören
· das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlagen nicht gefährden
· die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen
· und die nachfolgenden Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.

4. Nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen:

· Feststoffe aller Art, insbesondere Textilien, Verpackungsmaterial, Hygieneartikel, Abfälle aus der Tierhaltung (Katzenstreu), Kartonagen, Glas oder Blechteile, Abfall oder Müll aller Art (auch nicht in zerkleinertem Zustand), Sand, Schlamm, Schutt, Asche, Kehricht, Küchenabfälle (auch nicht über Abfallzerkleinerer)
· Chemikalien wie Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Medikamente, Gifte, Farben, Lacke, Schädlingsbekämpfungsmittel, infektiöse- oder seuchenverdächtige Stoffe, sowie Antibiotika
· Explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, etc...
· Ölhaltige Substanzen wie Mineralöle, Schmierstoffe, Speisefette und -öle, etc...
· Radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten
· Baureststoffe wie Zementschlämme, Mörtel, Bauschutt, etc...
· Anlagen, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen
· Abwässer aus Ställen oder Überwässer von Miststätten
· Dränagewässer, Brunnenüberwässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht in Schmutz- und Mischwasserkanäle eingeleitet werden (in Regenwasserkanäle nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Bürgermeister).

5. Für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Schwimmbädern, Tourismusbetrieben, Waschplätze etc.) ist vor Einleitungsbeginn eine gesonderte schriftliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Reinhalteverband Wolfgangsee-Ischl) und allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

6. Die Abwässer sind in einem möglichst frischen Zustand ohne Zwischenschaltung von Hauskläranlagen oder Senkgruben in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

7. Bei Gaststättenbetrieben und Betrieben, bei denen fett- oder ölhaltige Abwässer anfallen, ist ein ausreichend dimensionierter Fettabscheider nach ÖNORM EN 1825-2 in den mit Fett verunreinigten Abwasserteilstrom einzubauen.

§ 3 Vorschriften für die bauliche Ausführung des Kanalanschlusses

1. Die Errichtung oder eine Änderung von Hauskanalanlagen ist ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben und darf erst nach Zustimmung der Baubehörde bzw. mit Ablauf der Anzeigefrist erfolgen.

2. Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der aktuellen gültigen Normen ÖNORM B2501 (Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke) EN 75201-7 (Entwässerungssysteme ausserhalb von Gebäuden), EN 1610 (Verlegung von Abwasserleitungen und –kanälen) zu erfolgen.

3. Die Einbindung des Hausanschlusskanales in das öffentliche Kanalsystem darf nur über ein Schachtbauwerk im Hauptkanal erfolgen, um die Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Die Einbindung hat in Fließrichtung bis zum rechten Winkel und nach den Angaben des Kanalbetreibers zu erfolgen.

4. Zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation und zur Tragung der Kosten des Anschlusses ist der Eigentümer des Objektes verpflichtet. Sämtliche Arbeiten sind vom einem hiefür befugten Unternehmen nach den techn. Vorgaben und der Zustimmung des Kanalbetreibers auszuführen.

5. Jeder Kanalbenützer hat sich selbst und auf eigene Kosten durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (ÖNORM B2501, idgF.) gegen einen eventuellen Kanalrückstau zu sichern.

6. Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitung im Objekt ist über Dach sicherzustellen.

7. Der Eigentümer hat die Fertigstellung der Hauskanalanlage unter Nachweis der Dichtheit (Dichtheitsattest) bzw. die Beendigung von Umlegungs-, Erweiterungs- und Erneuerungsarbeiten an dieser binnen 2 Wochen der Stadtgemeinde Bad Ischl schriftlich anzuzeigen.

8. Die Funktionstüchtigkeit der Anlage ist Voraussetzung für die Benützung des Objektes.

§ 4 Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen

Der Gebäudeeigentümer hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Hauskanalanlage vom Gebäude bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalisationssystem zu sorgen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Auf Verlangen der Behörde ist ein Dichtheitsattest vorzulegen. Der Eigentümer haftet auch für alle Schäden, welche auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand seiner Entsorgungsanlagen zurückzuführen sind.

§ 5 Auflassung bestehender Hauskanalanlagen und Senkgruben

Mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- und Sammelanlagen durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit Schotter aufzufüllen. Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den bautechnischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen. Erforderlichenfalls ist ein entsprechendes Attest eine befugten Bauführers vorzulegen.

§ 6 Überwachung

Den Organen der Stadtgemeinde ist jederzeit und ungehindert der Zutritt zur Hauskanalanlage zu gewähren.

§ 7 Strafbestimmungen

Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen sind nach § 23 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 4.000,-- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine den Gerichten zufallenden strafbaren Strafhandlung bildet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Kanalordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.