Zentrum > Bürgerservice > Informationen > Verordnungen & Richtlinien
13.04.2011
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeine Bad Ischl vom 28.11.1984.
Aufgrund der §§ 40, 41 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 idgF wird verordnet:
§ 1
Das traditionelle Krampustreiben wird im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl auf den 5. Dezember und zwar auf die Zeit von 17 - 22 Uhr beschränkt.
§ 2
Wer als „Krampus“ an dem Treiben teilnimmt, muss einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen und auf Verlangen den Sicherheitsorganen der Gemeinde vorweisen.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen bilden eine Verwaltungsübertretung. Solche Übertretungen sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis € 218,02, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen.
§ 4
Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die ortspolizeiliche Verordnung vom 24.8.1984 ausser Kraft.