Krampustreiben

13.04.2011

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Stadtgemeine Bad Ischl vom 28.11.1984.

Aufgrund der §§ 40, 41 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 idgF wird verordnet:

§ 1

Das traditionelle Krampustreiben wird im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl auf den 5. Dezember und zwar auf die Zeit von 17 - 22 Uhr beschränkt.

§ 2

Wer als „Krampus“ an dem Treiben teilnimmt, muss einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen und auf Verlangen den Sicherheitsorganen der Gemeinde vorweisen.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen bilden eine Verwaltungsübertretung. Solche Übertretungen sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis € 218,02, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die ortspolizeiliche Verordnung vom 24.8.1984 ausser Kraft.