Kanalgebührenordnung 2024

01.01.2024

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 28. September 2006, zuletzt beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2023.

Aufgrund des Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl. Nr. 28/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, sowie des § 15, Abs.3, Z.4 des des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, wird verordnet:

Zu diesen Gebühren ist festzuhalten, dass damit auch weiterhin - wie in den letzten Jahren bereits erreicht - ein ökologisches Ziel verfolgt und angestrebt wird, welches wie folgt definiert wird:

Die Stadtgemeinde Bad Ischl ist daran interessiert, im Wege der Art der vorzuschreibenden Gebühren, aber auch hinsichtlich der Höhe dieser Gebühren, Lenkungseffekte zu erzielen, welche aus umweltpolitischer Sicht die Bevölkerung sowie die Wirtschaftstreibenden der Stadtgemeinde zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen anhalten soll. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Kanalgebühren wird den BürgerInnen der Stadt ins Bewusstsein gerufen, dass ein hochwertiges Naturprodukt verwendet wird, welches nicht unbegrenzt und dauerhaft zur Verfügung steht.

Die Stadtgemeinde Bad Ischl legt deshalb die Kanalgebühren ausschließlich verbrauchsbezogen aus, um für die BürgerInnen der Stadt aus dem Nutzerverhalten einen möglichst großen Anreiz zur eigenen finanziellen Entlastung zu schaffen. 

Durch den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser/Abwasser wird auch gewährleistet, dass die von der Stadt verwendeten Anlagen zur Abwasserentsorgung möglichst lange genutzt werden können und Neubauten hinsichtlich der Einbauten, welche auch Folgekosten (Straßenbau etc.) bedingen, hintangehalten werden können.

§ 1 - Gebühren (ohne Ust.) 

Folgende Gebühren werden erhoben:  

1) Kanalanschlussgebühr: Für den Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz. 

2) Ergänzungsgebühr: Veränderung der Bemessungsgrundlage (§4) durch Verbauung eines unbebauten Grundstückes oder durch bauliche Maßnahmen einer Liegenschaft. 

3) Kanalgebühr: Für die Benützung der gemeindeeigenen Kanalanlage.

 
§ 2 - Gebührenschuldner 

1) Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ist zur Entrichtung der Kanalgebühren verpflichtet. Miteigentümer haften zur gesamten Hand. Bei Bauwerken auf fremdem Grund trifft die Gebührenpflicht den Bauwerkseigentümer. 

2) Neben den Eigentümern haften für die Kanalbenützungsgebühren auch die zur vollständigen oder teilweisen Benützung des Grundstückes berechtigten Besitzer (Pächter, Fruchtnießer, Mieter etc.) nach dem Umfang der Besitzrechte.

 § 3 - Kanalanschlussgebühr
 

1) Die Kanalanschlussgebühr ist als einmaliger Beitrag zum Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz zu entrichten. Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusskanals trägt der Anschlusswerber.  

 2)

a)

je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage

27,90

 

 

Mindestgebühr für 150 m²

4.174,00

 

b)

für bebaute Flächen, die betrieblich genutzt werden, je m² 

 

 

 

bis 500 m²

27,90

 

 

von 501 m² bis 1.000 m²

13,95

 

 

von 1.001 m² bis 2.000 m²

6,97

 

 

über 2.000 m²

3,48

 

 

Mindestanschlussgebühr für 150 m²

4.174,00

 

c)

für den Anschluss von unbebauten Grundstücken die Mindestanschlussgebühr, diese beträgt

 4.174,00

3) Werden für ein Grundstück mehrere Anschlüsse an das öffentliche Kanalnetz hergestellt, so ist die Anschlussgebühr für jeden Anschluss gesondert zu entrichten.

4) Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufweisen, bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße. Die Geschoßfläche ist nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln.
Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl abzurunden
Unberücksichtigt bleiben Dachräume und Kellergeschoße, soweit sie nicht für Wohn-, Aufenthalts-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind, Garagen, die Nebengebäude eines angeschlossenen Grundstückes, wenn sie nicht wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, Terrassen, sowie über die Gebäudefluchtlinie hinausragende Balkone und Loggien.


§ 4 - Ergänzungsgebühr 

1)  Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und diese angeschlossen, so ist - so weit sich nach § 3, Abs. 4) eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3, Abs. 2) errechnet - der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr zu entrichten.  

2) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrösserung der Bemessungsgrundlage gegeben ist. Bei vorhergegangener Vorschreibung mit Mindestanschlussgebühr ist nur die quadratmetermäßige Überschreitung der Bemessungsgrundlage, welcher die Mindestanschlussgebühr bei ihrer Vorschreibung entsprochen hat, als Ergänzungsgebühr vorzuschreiben.

§ 5

Ein Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschluss- oder Ergänzungsgebühren aufgrund einer Neuberechnung findet nicht statt.


 § 6 - Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr
 

1)  Vorauszahlungen auf die Kanalanschlussgebühr können nach Baubeginn des gegenständlichen öffentlichen Kanalnetzes bescheidmässig den zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundeigentümern und Anrainern vorgeschrieben werden. 

2)  Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betroffenen Grundstückeigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung der Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig. 

3)  Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt. 

4)  Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückeigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen. 

5)  Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr, ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 7 - Kanalgebühr

1) und 2) aufgehoben mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. März 2008. 

3)   Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasser  € 4,10. 

4)   Das Ausmaß  des Wasserverbrauches wird grundsätzlich durch Wasserzähler ermittelt. Zeigt der Wasserzähler unrichtig an oder fällt dieser aus, wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Bei der Schätzung ist besonders auf den Wasserverbrauch der drei vorangegangenen  Kalenderjahre und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. 

5)   Dem Abnehmer steht es frei, zum Zwecke der Gartenbewässerung unmittelbar nach der Hauptwasserzähleranlage eine Abzweigleitung  und eine zweite Wasserzähleranlage zu installieren, wobei diese Leitung im Anschluss daran ins Freie führen muss. Bei der jährlichen  Berechnung der  Kanalbenützungsgebühren wird das über die Abzweigleitung bezogene  Wasser - welches nicht in den Kanal abgeleitet wird - vom übrigen Wasserbezug (Hauptwasserzähler) in Abzug gebracht. Der Einbau der zweiten Zähleranlage hat nach Weisungen des städt. Wasserwerkes unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien der  Ö-Normen  und der  jeweils gültigen Richtlinien der Wasserleitungsordnung für die  Stadt Bad Ischl zu erfolgen.  Der Einbau des Wasserzählers unterliegt den Bestimmungen des amtlichen Eichgesetzes und ist dafür die jeweils festgelegte Zählermiete zu entrichten. 

6)   Fehlt ein Wasserzähler oder wird das Wasser nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen (eigene Quelle, Wassergenossenschaft etc.)., so ist das Ausmaß der Kanalbenützungsgebühr durch Pauschalierung zu ermitteln, wobei folgende Ansätze nebeneinander vierteljährlich verrechnet werden: 

a) Wohnung oder gewerblicher Betrieb.................................................................. € 189,80
b) Schlauchanschluss.......................................................................................................€ 32,20

Die Vorschreibung der Kanalgebühren erfolgt mit der Lastschriftanzeige für die Hausbesitzerabgaben.

§ 8 - Umsatzsteuer 

Den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.

§ 9 - Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit 

1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz. 

2). Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung des Objektes.  

3) Die Kanalgebühr ist vierteljährlich, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der Vierteljahresbetrag wird hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr aufgrund des Wasserverbrauches des vorangegangenen Ablesezeitraumes festgesetzt. Die Ermittlung des Wasserverbrauches erfolgt einmal pro Jahr durch Ablesen des Wasserzählers. Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der endgültig zu zahlenden Kanalbenützungsgebühr wird jährlich mit der Fälligkeit 15.2. nachverrechnet.

§ 10 - Inkrafttreten  

Die Verordnung tritt gemäß § 94 OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.