Hundeabgabe 2024

Zuständig

Hundeabgabe
(Auszug aus dem Oö. Hundehaltegesetz 2002)  

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 Anmeldung
§ 2

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Das STAMMBLATT hat zu enthalten:
1.  Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
2.  Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
3.  Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)
 (2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs.1 oder 2)   und
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b     besteht. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)
 

Chip-Pflicht

Das Bundes-Tierschutzgesetz (§ 24a) sieht eine elektronische Kennzeichnungspflicht für alle Hunde vor. Die Kennzeichnung erfolgt mit einem (reiskorngroßen) Mikrochip, der dem Hund vom Tierarzt mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird.
Anschließend wird die im Chip gespeicherte Nummer gemeinsam mit den Daten des Halters und des Hundes in eine Datenbank eingegeben (= Meldung und Registrierung). Der Hund kann dann mittels Lesegerät eindeutig identifiziert und mittels Abfrage in der Datenbank dem Halter zugeordnet werden.
Die Kennzeichnung mit Hundemarken bleibt einstweilen weiterhin aufrecht; eine Neuregelung wird vom Amt der OÖ. Landesregierung ausgearbeitet
 
Hundemarke

Bei Anmeldung eines Hundes erhält der Hundebesitzer eine Mehrjahres-Hundemarke (Dauer-Hundemarke), die Gebühr hierfür beträgt einmalig € 4,00.
Diese Hundemarke gilt, so lange der Hund in Bad Ischl gehalten wird bzw. lebt. Bei Verlust muss beim Stadtamt eine Ersatz-Hundemarke behoben werden.
 

Abgabe

Die Hundeabgabe ist eine Jahresgebühr und beträgt
für Wach-, Dienst-, Jagdhunde etc.
mit entsprechender Ausbildung (die Absolvierung
eines Abrichtekurses reicht hierfür nicht aus )                                  € 20,00
für alle anderen Hunde                                                                            € 80,00
 

Abmeldung

Jeder Hundebesitzer, der seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder aus anderen Gründen den Hund nicht mehr besitzt, muss dies innerhalb einer Woche beim Stadtamt melden. Die bei der Anmeldung ausgefolgte Dauerhundemarke ist wieder zurückzugeben.

Die Ausfolgung der Hundemarke erfolgt bei Abgabe des unterfertigten Hunde-Stammblattes im Bürgerservice. Versicherungs- und Sachkunde-Nachweis können nachgereicht werden.