Wasser-Gebührenordnung 2024

01.01.2024

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 28.9.2006, zuletzt abgeändert im Gemeinderatsbeschluss vom 14. Dezember 2023.

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl. Nr. 28/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, sowie § 15, Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Zu diesen Gebühren ist festzuhalten, dass damit auch weiterhin - wie in den letzten Jahren bereits erreicht - ein ökologisches Ziel verfolgt und angestrebt wird welches wie folgt definiert wird: 

Die Stadtgemeinde Bad Ischl ist daran interessiert, im Wege der Art der vorzuschreibenden Gebühren, aber auch hinsichtlich der Höhe dieser Gebühren, Lenkungseffekte zu erzielen, welche aus umweltpolitischer Sicht die Bevölkerung sowie die Wirtschaftstreibenden der Stadtgemeinde zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen anhalten soll. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Wasserbezugsgebühren wird den BürgerInnen der Stadt ins Bewusstsein gerufen, dass ein hochwertiges Naturprodukt verwendet wird, welches nicht unbegrenzt und dauerhaft zur Verfügung steht.

Die Stadtgemeinde Bad Ischl legt deshalb die Wassergebühren ausschließlich verbrauchsbezogen aus, um für die BürgerInnen der Stadt aus dem Nutzerverhalten einen möglichst großen Anreiz zur eigenen finanziellen Entlastung zu schaffen.

Durch den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser/Abwasser wird auch gewährleistet, dass die von der Stadt verwendeten Anlagen zur Wasserversorgung möglichst lange genutzt werden können und Neubauten hinsichtlich der Einbauten, welche auch Folgekosten (Straßenbau etc.) bedingen, hintangehalten werden können.

 § 1 - Gebühren (ohne Ust.)
Folgende Wassergebühren werden erhoben:
1) Wasserleitungs-Anschlussgebühr: Für den Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage;
2) Ergänzungsgebühr: Veränderung der Bemessungsgrundlage (§ 4) durch Verbauung eines unbebauten Grundstückes oder durch bauliche  Maßnahmen einer Liegenschaft;
3) Wasserbezugsgebühr: Für das aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogene Wasser.
4) Wasserzählergebühr: Für die Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler.
 
§ 2 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Eigentümer eines an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes. Miteigentümer haften zur gesamten Hand. Bei Bauwerken auf fremdem Grund trifft die Gebührenpflicht den Bauwerkseigentümer.
Neben den Eigentümern haften für die Wassergebühren auch die zur vollständigen oder teilweisen Benützung des Grundstückes berechtigten Besitzer  (Pächter, Fruchtnießer, Mieter etc.) nach dem Umfang ihrer Besitzrechte.
 
§ 3 - Wasserleitungs-Anschlussgebühr
1) Für den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Bad Ischl wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben.
2) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach  Abs. 5):


a) je m² der Bemessungsgrundlage
16,80
Mindestgebühr für 150 m²
2.520,00
b) für bebaute Flächen, die betrieblich genutzt werden, je m²
bis 500 m²
16,80
501 bis 1.000 m²
8,40
1.001 bis 2.000 m²
4,20
über 2.000 m²
2,10
Mindestgebühr für betrieblich genutzte Flächen für 150 m²
2.520,00

3) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt €  2.520,00.
4) Werden für ein Grundstück mehrere Anschlüsse an das städt. Wasserleitungsnetz hergestellt, so ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für jeden Anschluss gesondert zu entrichten.
5) Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz aufweisen, bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln. Für die Berechnung des Flächenausmaßes sind die baubehördlich genehmigten Planunterlagen heran zu ziehen. Sollten bei diesen Planunterlagen Abweichungen aufscheinen oder fehlen solche gänzlich, so ist das Naturmaß heran zu ziehen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Unberücksichtigt bleiben Dachräume und Kellergeschosse, soweit sie nicht für Wohn-, Aufenthalts-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind, Garagen, die Nebengebäude eines angeschlossenen Grundstückes, wenn sie nicht wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, Terrassen, sowie über die Gebäudefluchtlinie   hinausragende Balkone u. Loggias. 

§ 4 - Ergänzungsgebühr   
1) Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen, Grundstück Bauwerke errichtet und diese angeschlossen, so ist - so weit sich nach § 3, Abs. 5) eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3, Abs. 2) errechnet - der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr zu entrichten.
2) Eine Ergänzungsgebühr ist weiters zu entrichten bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau, sowie bei Neubau durch Abbruch ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage gegeben ist. Bei vorhergegangener Vorschreibung mit Mindestanschlussgebühr ist nur die quadratmetermäßige Überschreitung der Bemessungsgrundlage, welcher die Mindestanschlussgebühr bei ihrer Vorschreibung entsprochen hat, als ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr vorzuschreiben.

§ 5  - Rückzahlung
Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungsanschlussgebühr oder Ergänzungsgebühr auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

§ 6 - Wasserbezugsgebühr
1) und 2): Aufgehoben mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. März 2008.
3)   Die Wasserbenützungsgebühr beträgt je Kubikmeter verbrauchter Wassermenge  € 2,60.
4)   Das Ausmaß des Wasserverbrauches wird  grundsätzlich durch Zähler ermittelt. Zeigt der Wasserzähler unrichtig an oder fällt dieser aus, wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Bei der Schätzung ist besonders auf den Wasserverbrauch der drei vorangegangenen Kalenderjahre und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
5)   Fehlt ein Wasserzähler, so werden für den Wasserbezug Pauschalgebühren verrechnet.  Die Pauschalgebühren werden nach folgenden Ansätzen nebeneinander (vierteljährlich) verrechnet: 

Pauschalgebühren
a) Wohnung oder gewerblicher Betrieb
85,10
b) Schlauchanschluss
15,00
c) landwirtschaftliche Stallung
9,70
d) je Stück Großvieh
4,90
e) Bauwasser je Baustelle bis 1.200 m³ umbauten Raum einmalig

299,00

je weitere angefangene 100 m³ umbauten Raum
35,90

 

§ 7 - Wasserzählergebühr 
1) Für die beigestellten gemeindeeigenen Wasserzähler ist je Zähler und Vierteljahr eine Gebühr und zwar für Zähler mit 

Nennleistung

3m³ Nennleistung
6,40
7 m³ Nennleistung
8,10
16 m³ Nennleistung
13,80
50 m³ Nennleistung
48,30
80 m³ Nennleistung
50,00
100 m³ Nennleistung
55,20

zu  entrichten.
 
2) Ist ein Objekt nicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen, sondern bezieht das Trink- und Nutzwasser aus einer eigenen Quelle bzw. Brunnen oder von einer Wassergenossenschaft, so kann zum Zwecke der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr auf Antrag ein Wasserzähler eingebaut werden.
Der Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde beigestellt und ist dafür die gemäß Abs. 1) festgelegte  Zählergebühr zu entrichten.
3)  Die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühren erfolgt mit der Lastschriftanzeige für die Hausbesitzerabgaben.
 
§ 8 - Umsatzsteuer
Den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
 
§ 9Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit 
1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebührenpflicht  entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.
2)  Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsgebühr entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung des Objektes.
3)  Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählermiete sind vierteljährlich und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der Vierteljahresbetrag  wird hinsichtlich der Wasserbenützungsgebühr auf Grund des Wasserverbrauches des vorangegangenen Ablesezeitraumes festgesetzt. Die Ermittlung des Wasserverbrauches erfolgt einmal im Jahr durch Ablesen des Wasserzählers. Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der endgültig zu zahlenden Wasserbezugsgebühr wird jährlich mit der Fälligkeit 15.2. nachverrechnet.
 
§ 10 - Inkrafttreten 
Die Verordnung tritt gemäß § 94 OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.