Lustbarkeitsabgabe

11.12.2015

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 10.12.2015, zuletzt geändert mit GR Beschluss vom 15. Dezember 2016, mit der eine Lustbarkeitsabgabe erlassen wird:

Lustbarkeitsabgabeverordnung
Präambel

Aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008, sowie mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 wird verordnet:

 § 1 Gegenstand der Abgabe

Lustbarkeiten sind alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen.

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.

Die Abgabepflicht wird eingeschränkt auf

1.    Veranstaltungen und Vergnügungen, deren Besuch, Teilnahme bzw. Benutzung an die Entrichtung eines Eintrittsgeldes gebunden ist.

2. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind.

3. Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes. 

Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung; nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. 

§ 2 Ausnahmen

(1)   Ausgenommen von der Abgabepflicht sind

Ø  Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten,

Ø  Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz,

Ø  Veranstaltungen ausschließlich zum Erwerb, der Erweiterung oder der Vertiefung von Bildung, Wissen oder Können (z.B. Seminarvorträge, Volksbildung, Schulveranstaltungen),

Ø sportliche Vorführungen und Wettbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 1 OÖ Sportartenverordnung 2014,

Ø  Veranstaltungen gemeinnütziger, von Gebietskörperschaften subventionierter Kulturvereine,

Ø  Veranstaltungen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen,

Ø  Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich dem Feuerwehr- oder Rettungswesen zugute kommt,

Ø  Handels- und Fachmessen, sofern nicht im § 5 (1) letzter Teilstrich angeführt,

Ø  geschlossene Tanzunterrichtskurse der behördlich bewilligten Tanzschulen,

Ø  Filmvorführungen

(2)   Auf Antrag des Unternehmers sind Veranstaltungen und Vergnügungen von der Lustbarkeitsabgabe zu befreien, deren Gewinn ausschließlich und unmittelbar für bereits im Rahmen der Anmeldung abschließend anzugebende gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.

§ 3 Abgabenschuldner

(1)  Abgabenpflicht i.S. § 1 Z. 1:

a) Abgabenpflichtig im Sinne des § 1 Z1 dieser Verordnung ist der Unternehmer der Veranstaltung/Vergnügung. 

b)   Unternehmer ist
-       auf dessen Rechnung oder in dessen Namen die Veranstaltung/Vergnügung durchgeführt wird, -       derjenige, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. 

(2) Abgabenpflicht i.S. § 1 Z.2 u. 3:

a) Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.

b) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabenschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wetterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1)   Sofern für die Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung ein Eintrittsgeld, in welcher Form immer, erhoben wird, wird die Lustbarkeitsabgabe vom Eintrittsgeld erhoben. Das Eintrittsgeld ist die Summe der für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung vereinnahmten Entgelte und somit die für den Besuch/für die Teilnahme bedingte finanzielle Gegenleistung. 

(2)   Zum Eintrittsgeld zählen:

-    das tatsächliche im Sinne einer Kartenabgabe von der Teilnehmerin/dem Teilnehmer entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarten z.B. Kartenpreis

-    andere der Höhe nach von vornherein festgelegten Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder ,

-    Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung freiwillig von den Teilnehmern erbracht werden wie z.B. Spenden,

 -    Bonusgelder, die geleistet werden, um im Rahmen der Veranstaltung/Vergnügung besondere Begünstigungen wie z.B. Tischreservierungen zu erhalten, wenn diese anstelle eines Eintrittsgeldes gefordert werden,

-    jene Entgelte, welche aufgrund von entgeltlich abgegebenen Eintrittskarten (Vorteilscards und ähnlicher Karten), die den Zutritt zu zwei oder mehreren Veranstaltungen/Teilnahme an Vergnügungen ermöglichen, vereinnahmt werden,

-    Bonuskarten, Festabzeichen oder sonstige Kennzeichnungen und Eintrittsausweise, welche als Voraussetzungen für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung entgeltlich abgegeben werden und anstelle eines Eintrittsgeldes gefordert werden. 

(3)   Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage; unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, sind abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.

 

§ 5 Abgabesatz

(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, beträgt die Lustbarkeitsabgabe bei der Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung aufgrund von Eintrittsgeldern grundsätzlich 10 % des Eintrittsgeldes.  Der Abgabesatz vermindert sich auf 7 %, wenn für Besitzer einer Ischl-Card nachweislich eine Ermäßigung von mindestens 15 % auf das Eintrittsgeld gewährt wird.

(2)   Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten (unabhängig vom Veranstalter) mit mehr als acht solchen Apparaten € 75,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.

(3)   Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 250,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung. 

§ 6 Anmeldung

Der abgabepflichtige Unternehmer muss die im Gemeindegebiet entgeltlich durchgeführte Veranstaltung/Vergnügung spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Abgabenbehörde anmelden.

Die Anmeldung muss den genauen Ort und die Zeit (Zeitdauer) sowie die Art der Veranstaltung/Vergnügung bezeichnen; die Abgabenbehörde hat auf Antrag über die Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen.

Der Unternehmer des Betriebs von Spielapparaten und von Wettterminals hat die Inbetriebnahme drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden; über die Anmeldung ist ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Sofern der Unternehmer zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb nimmt oder eben solche von der Aufstellung ausnimmt, hat er dies ebenfalls drei Werktage vorher der Abgabenbehörde mitzuteilen. 

 § 7 Sicherheitsleistung

Um einer Gefährdung oder wesentlicher Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorzubeugen, kann die Abgabenbehörde in begründeten Fällen die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld bescheidmäßig vorschreiben; die Abgabebehörde darf die Lustbarkeit untersagen, solange die Sicherheit nicht gewährleistet ist.  

 § 8 Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung
bei der Kartenabgabe

 (1)   Alle Eintrittskarten (einschließlich der Online-Tickets, e-tickets udgl) müssen

-       mit fortlaufender Nummer versehen sein und

-       den Unternehmer, die Zeit, den Ort, die Art der Lustbarkeit und das Eintrittsgeld angeben.

Die Eintrittskarten sind bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen; dies gilt auch, wenn anstelle von Eintrittskarten sonstige Eintrittsausweise vorgesehen sind.

Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung/Vergnügung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten oder gegen Ausgabe sonstiger Eintrittsausweise gestatten.

Die Teilnehmer bzw. Besucher der Veranstaltung/Vergnügung haben Eintrittskarten bzw. Eintrittsausweise jederzeit den Kontrollorganen der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

(2)   Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Lustbarkeit einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten der Gemeinde vorzulegen ist; Karten, die für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen.

(3)   Der Veranstalter hat binnen einer Woche ab Durchführung der Veranstaltung/Vergnügung eine Abrechnung über die entrichteten Eintrittsgelder der Gemeinde vorzulegen.

(4)   Die Gemeinde kann Ausnahmen von den in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Erfordernissen gestatten sowie von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Abgabe nicht erschwert oder gefährdet wird.

(5)   Die Abgabenschuld entsteht mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes.

(6)   Nach Vorlage der Abrechnung bzw. nach Durchführung der Ermittlungen hat die Gemeinde  die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (§ 198 BAO).

(7)   Die Abgabenschuld ist einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabenschuldner zur Zahlung fällig und zu entrichten.

 § 9 Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung

bei Spielapparaten und Wettterminals

(1)   Die Abgabenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Spielapparates bzw des Wettterminals.

(2)   Die Abgabenbehörde hat die Abgabenschuld bescheidmäßig vorzuschreiben (festzusetzen).  Sofern die Abgabe (auch) für einen in der Zukunft gelegenen Abgabenzeitraum festzusetzen ist und die Abgabenhöhe monatlich in gleicher Höhe erfolgt, hat die Gemeinde  bei der Festsetzung der Abgabenschuld im Abgabenbescheid festzulegen, dass diese Abgabenfestsetzung auch für die folgenden Kalendermonate gilt (Dauerabgabenbescheid). Ändern sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

(3)   Die Abgabe ist am 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fällig und zu entrichten.

 § 10 Abgabenkontrolle

(1)   Der Unternehmer hat der Abgabenbehörde auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abgabenerhebung erforderlich sind.

(2)   Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung zu überwachen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und insbesondere Erhebungen an Ort und Stelle der Veranstaltung/Vergnügung unentgeltlich vorzunehmen.

 

 § 11 Haftung

(1)   Für die Entrichtung der Abgabe nach § 1 Z.1 dieser Verordnung haften neben dem Unternehmer die

1.    Inhaber der für die Lustbarkeit benützten Räume bzw. Grundstücke sowie 
2.    Inhaber der Spielapparate.

(2)   Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist der Eigentümer, der Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte.

(3)   Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der im Rahmen eines Haftungsverfahrens erteilten Auskunft über festgesetzte bzw. entrichtete Steuerbeträge an in Abs. 1 genannten Personen nicht entgegen.

 § 12 Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1.3.2016 in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lustbarkeitsordnung der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 3.11.1982 außer Kraft.

(3)   Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, findet das bis dahin geltende Recht weiterhin Anwendung.